Berndt GmbH - Entsorgung und Verwertung von Speiseresten - Bayern und Thüringen

AGB

1. Geltung
Wir entsorgen zu den nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen. Sie gelten spätestens mit der Beauftragung als anerkannt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von uns anerkannt worden sind. Besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
Für uns haben auch mündliche oder telefonische Aufträge Gültigkeit. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind; als Bestätigung gilt auch der Zugang des Entsorgungsbeleges bzw. die Ausführung der Leistung.

3. Preise
Die Entsorgung erfolgt zu dem am Tage der Abholung gültigen Preis. Nicht vorhersehbare Änderungen von Rohstoff-, Lohn- und Energiekosten sowie Änderungen maßgeblicher Kostenfaktoren, berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Abgaben, welche durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Entsorgung in irgendeiner Form mittel- und unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Kunden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Laufzeit der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und läuft ein Jahr.

5. Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Alle Zahlungen haben ohne jeden Abzug in Euro zu erfolgen; die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur statthaft, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig ausgeurteilt sind, oder aber von der Berndt GmbH schriftlich anerkannt wurden. Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Zinsen der Großbanken für ungedeckte Kontokorrentkredite berechnet. Die Berndt GmbH ist berechtigt Vorkasse für die Entsorgung zu verlangen und/oder die Entsorgungsleistung bei Nichtzahlung der verlangten Vorauskasse oder bereits ausgeführter Leistungen zu verweigern oder einzustellen.

6. Entsorgungstermine
a) Der Entsorgungszeitpunkt bestimmt sich nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Disponenten der Berndt GmbH.
b) Angegebene Entsorgungstermine sind im Zweifel unverbindlich. Bei Ereignissen, die auf höherer Gewalt oder Streik beruhen, sind wir berechtigt, eingegangene Entsorgungsverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
c) Ist ein fest vereinbarter Entsorgungstermin überschritten, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt hat und die Entsorgung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist.
d) Sollten sich durch das vertragswidrige Verhalten eines Kunden Leerfahrten ergeben, so verpflichtet sich der Kunde, diese angemessen zu vergüten.

7. Gewährleistung und Haftung
Die Berndt GmbH gewährleistet die Entsorgung und Verwertung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Für Mängelfolgeschäden haften wir jedoch nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung entstanden sind. Der Kunde versichert, dass alle Rohrleitungen gemäß der einschlägigen Vorschriften verlegt sind; z.B. keine 90°-Bögen. Für Schäden, die bei der Reinigung von nicht ordnungsgemäß verlegten Rohren entstehen, übernimmt die Berndt GmbH keine Haftung.

Bei Kat 3) Verpflichtungserklärung an die Berndt GmbH, Hauptstr. 2-4, 85445 Oberding ausschließlich Rohstoffe tierischer Herkunft zu liefern, die
1. von zur Schlachtung zugelassenen Tieren stammen und mindestens der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) 1069/2009 entsprechen. Bei der Abholung, dem Transport und der Anlieferung der Rohware sind die einschlägigen Gesetzestexte in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere muss folgendes sichergestellt sein:
2. Es muss gewährleistet sein, dass im Rahmen der Lieferung ausschließlich Rohware der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 a) bis h) und k) bis m) geliefert wird. Die Rohware muss insbesondere frei sein von Magen- und Darminhalten, spezifiziertem Risikomaterial (SRM) und Abwasserresten. Weiter muss die Rohware frei sein von Material gemäß Artikel 10 Ziffer i) und j) sowie n) bis p) der Verordnung (EG) 1069/2009.
3. Die Rohware muss während der ganzen Zeit von Materialien der Kategorien 1 und 2 (gemäß der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1069/2009) getrennt gehalten werden. Rohwaren, die diese Materialien enthalten, werden nicht angenommen oder kostenpflichtig zur Entsorgung abgegeben. Soweit dennoch Materialien der Kategorie 1 oder 2 in den zu entsorgenden Materialien enthalten sind, ohne dass die Berndt GmbH diese bei der Entsorgung erkennen konnte, haftet der Lieferant für die Mehrkosten des dadurch entstehenden Entsorgungsaufwandes einschließlich der Beseitigung der, bei der falschen Entsorgung entstandenen Endprodukte.
4. Die Behälter müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Das gleiche betrifft die Stellplätze der für die Rohware bestimmten Behälter, welche regelmäßig seitens des Schlacht-/ Zerlegebetriebes gründlich zu reinigen und desinfizieren sind.
5. Die Rohstoffe sind vor der Abholung gekühlt zu lagern, sofern nicht Punkt 6 greift.
6. Die Rohstoffe sind unmittelbar nach Schlacht- / Zerlegeende dem Entsorger bereit zu stellen.
7. Die liefernde Firma hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Personal alle notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen wird durch die rechtsverbindliche Unterschrift bestätigt.
8. Die gelieferte Rohware muss frei von Fremdstoffen wie Eisen, Steine, Glas, Abfall, Verpackungen usw. sein. Für das Entfernen von Verunreinigungen wird der jeweilige Kostensatz der Entgeltliste verlangt. Für Schäden, die auf Grund von Fremdstoffen in der Verarbeitung führen, haftet der Lieferant.
9. Die Beladung der Behältnisse hat so zu erfolgen, dass eine Entsorgung möglich ist und die Vorschriften der STVO eingehalten werden können.

8. Entsorgungserschwernis
Bei Entsorgungserschwernis (z.B. Wegräumen von Müll, Unzugängigkeit, zugeparkte Anfahrtswege, Wartezeiten, usw.) erheben wir entweder einen angemessenen Aufschlag oder wir behalten uns die Zurückweisung der Entsorgung vor.

9. Kündigung
Der Entsorgungsvertrag kann von beiden Seiten durch schriftliche Kündigung (Einschreiben) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Vertrages gekündigt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung. Die Verweigerung der Annahme oder die Niederlegung beim zuständigen Postamt stehen dem Zugang gleich. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung des Vertrages, so verlängert sich dessen Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr. Wird der Betrieb durch den abgebenden Entsorgungs- und Vertragspartner eingestellt, erlischt der Vertrag ab dem Zeitpunkt der gemeldeten letzten Entsorgung sofort.

10. Gerichtsstand
Soweit die Parteien Vollkaufleute sind, ist als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Erding vereinbart.

11. Generalklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Entsorgungsbestimmungen voll oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so ist sie durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.

 

Oberding, Februar 2011 Rainer Berndt